Abrechnung bei Bürgschaft

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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icerose
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#11

06.10.2016, 09:23

da jetzt Rechtskraft herrscht, würde ich den Beklagten (Schuldner) zunächst auffordern, alles Titulierte zu zahlen - im Gegenzug bekommt er seine Bürgschaftsurkunde zurück. Wenn darauf nicht reagiert wird, würde ich mit dem Aufforderungsschreiben die SPK anschreiben (zunächst mit einer Kopie der Bürgschaft) und die Auszahlung fordern. Sicher verlangen die dann das Original der Urkunde, aber das würde ich eben erst auf Verlangen rausgeben.
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anni22
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#12

06.10.2016, 09:29

Vielen Dank Anahid. Werde ich so machen.

an Icerose: Ich werde erstmal die SPK anschreiben, da wir glauben, dass der Schuldner nicht von allein zahlen wird. Mal sehen, wie die Reaktion aussehen wird.

Über die KFA`s wurde derzeit noch nicht entschieden; die muss der Schuldner dann auch noch zahlen.
Was du mir sagst, das vergesse ich.
Was du mir zeigst, daran erinnere ich mich.
Was du mich tun lässt, das verstehe ich.
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#13

06.10.2016, 09:39

anni22 hat geschrieben:Ich werde erstmal die SPK anschreiben, da wir glauben, dass der Schuldner nicht von allein zahlen wird.
das geht natürlich schneller, wenn du schon ahnen kannst, dass der Schuldner nicht "freiwillig" zahlt. ;)
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