Hallo,
wir haben eine Kostenrechnung vom GV erhalten und ich bin nicht sicher, ob diese richtig ist. Vielleicht könnt ihr mir weiterhelfen
Unser Auftrag an den GV lautete Abnahme Vermögensauskunft. Wir haben angekreuzt die folgenden Module: G 1, H, M 1, M 2, M 4.
Nun erhielten wir das Vermögensverzeichnis des Schuldners (diese Vermögensauskunft hat er bereits in einem anderen Verfahren erteilt) sowie diese Rechnung vom GV:
KV 208 € 8,00 (kann die entstanden sein, wenn die VA bereits abgegeben war u. GV uns das Vermögensverz. nur übersendet?)
KV 261 € 33,00 (i. O.)
KV 701 € 2,86 (i. O.)
KV 711 € 3,25 (hier stelle ich mir die gleiche Frage, wie bei KV 208 oben)
KV 716 € 8,20 (ist m. E. auf € 6,60 zu reduzieren, sollte KV 208 nicht anfallen)
Kostenrechnung des GV falsch?
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Nein, die Kostenrechnung ist korrekt.
Der Gerichtsvollzieher soll in jedem Stand des Verfahrens eine gütliche Einigung versuchen. Auch, wenn er lediglich eine Abschrift des Vermögensverzeichnisses erteilt. Dafür steht ihm die verringerte Gebühr von 8,00 € nach KV 208 zu.
Auch das Wegegeld ist nicht zu beanstanden. Es ist für die Zustellung der Eintragungsanordnung entstanden, bzw. für den Weg zum Schuldner um die besagte gütliche Einigung zu versuchen. Dies ist sogar kostengünstiger, als wenn er die EAO per Post zugestellt hätte (4,11 €).
Der Gerichtsvollzieher soll in jedem Stand des Verfahrens eine gütliche Einigung versuchen. Auch, wenn er lediglich eine Abschrift des Vermögensverzeichnisses erteilt. Dafür steht ihm die verringerte Gebühr von 8,00 € nach KV 208 zu.
Auch das Wegegeld ist nicht zu beanstanden. Es ist für die Zustellung der Eintragungsanordnung entstanden, bzw. für den Weg zum Schuldner um die besagte gütliche Einigung zu versuchen. Dies ist sogar kostengünstiger, als wenn er die EAO per Post zugestellt hätte (4,11 €).
- icerose
- ...ist hier unabkömmlich !
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genau in dem Fall sehe ich da aber keinen Versuch.H.Stummeyer hat geschrieben:Der Gerichtsvollzieher soll in jedem Stand des Verfahrens eine gütliche Einigung versuchen. Auch, wenn er lediglich eine Abschrift des Vermögensverzeichnisses erteilt.
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück
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Doch. Bei der Zustellung der Eintragungsanordnung gebe ich dem Schuldner ausdrücklich noch die Möglichkeit, sich mit mir zwecks einer gütlichen Einigung in Verbindung zu setzen.icerose hat geschrieben:genau in dem Fall sehe ich da aber keinen Versuch.H.Stummeyer hat geschrieben:Der Gerichtsvollzieher soll in jedem Stand des Verfahrens eine gütliche Einigung versuchen. Auch, wenn er lediglich eine Abschrift des Vermögensverzeichnisses erteilt.
Es gibt bereits Entscheidungen, dass allein die Zustellung der EAO das Entstehen der Gebühr KV 208 auslöst.
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Aber für die Zustellung der Eintragungsordnung an den Schuldner fallen eben keine Gebühren an, das wurde doch jetzt auch in § 882c ZPO mit aufgenommen,dieses Verfahren erfolgt von Amts wegen und löst daher für den Gläubiger keine Gebühren aus.
Es empfiehlt sich jetzt auch, wenn man vorher schon weiß, dass der Schuldner die VA abgegeben hat und man lediglich das Vermögensverzeichnis und die Drittauskünfte haben möchte, im ZV-Formular anzukreuzen, dass man keine gütliche Einigung habe möchte, so dass auch die reduzierte Gebühr in Höhe von 8,00 € nicht anfällt.
Es empfiehlt sich jetzt auch, wenn man vorher schon weiß, dass der Schuldner die VA abgegeben hat und man lediglich das Vermögensverzeichnis und die Drittauskünfte haben möchte, im ZV-Formular anzukreuzen, dass man keine gütliche Einigung habe möchte, so dass auch die reduzierte Gebühr in Höhe von 8,00 € nicht anfällt.
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Okay, H. Stummeyer. Den Anfall der KV 208 kann ich nun nachvollziehen.
Aber zu dem Wegegeld bzw. auch Zustellkosten gibt es Entscheidungen (u. a. BGH), wonach für die Zustellung der EAO keine Auslagen/Kosten entstehen, da die Zustellung von Amts wegen erfolgt und nicht auf Betreiben des Gläubigers.
Aber zu dem Wegegeld bzw. auch Zustellkosten gibt es Entscheidungen (u. a. BGH), wonach für die Zustellung der EAO keine Auslagen/Kosten entstehen, da die Zustellung von Amts wegen erfolgt und nicht auf Betreiben des Gläubigers.
Was du mir sagst, das vergesse ich.
Was du mir zeigst, daran erinnere ich mich.
Was du mich tun lässt, das verstehe ich.
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@anni es reicht wenn du den GVZ auf das seit 26.11.16 geltende Reparaturgesetz und den von mir schon erwähnten § 882c ZPO verweist. da steht das drin
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Da steht eben genau drin, dass die Zustellung der EAO zum Zwangsvollstreckungsverfahren gehört und die Auslagen (für die Post-ZU/Wegegeld) somit vom Gläubiger zu zahlen sind.Jule69 hat geschrieben:@anni es reicht wenn du den GVZ auf das seit 26.11.16 geltende Reparaturgesetz und den von mir schon erwähnten § 882c ZPO verweist. da steht das drin
Die bisherige Rechtsprechung, dass diese Auslagen nicht dem Gläubiger auferlegt werden dürfen, sind damit hinfällig.
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Gebühren fallen nicht an, das ist korrekt. Wurden aber auch nicht in Rechnung gestellt.Jule69 hat geschrieben:Aber für die Zustellung der Eintragungsordnung an den Schuldner fallen eben keine Gebühren an, das wurde doch jetzt auch in § 882c ZPO mit aufgenommen,dieses Verfahren erfolgt von Amts wegen und löst daher für den Gläubiger keine Gebühren aus.
Es empfiehlt sich jetzt auch, wenn man vorher schon weiß, dass der Schuldner die VA abgegeben hat und man lediglich das Vermögensverzeichnis und die Drittauskünfte haben möchte, im ZV-Formular anzukreuzen, dass man keine gütliche Einigung habe möchte, so dass auch die reduzierte Gebühr in Höhe von 8,00 € nicht anfällt.
Auch wenn der Gläubiger eine Zahlungsvereinbarung ausgeschlossen hat, fällt die Gebühr KV 208 an. (OLG Schleswig, Beschluss vom 26.07.2017, 9 W 103/17; LG Heilbronn, Beschluss vom 25.07.2017, Bm 1 T 289/17)
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Es handelt sich um eine Zustellung von Amts wegen,daher fallen für die Zustellung der Eintragungsanordnung für den Gläubiger keine Kosten und Gebühren an...