Kostenrechnung des GV falsch?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Jule69
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#11

08.08.2017, 15:36

ich würde trotzdem wenn ich lediglich das Vermögensverzeichnis übersandt haben möchte, immer ankreuzen, dass keine Zahlungsvereinbarung gewünscht ist, ich finde es nicht haltbar, dass der GVZ trotzdem eine Gebühr nach KV 208 abrechnet, wenn ich als Gläubiger und Herr des Verfahrens keine Einigung wünsche...gerade bei Angelegenheiten wo der Schuldner bereits die VA abgegeben hat und jedem klar ist, dass keine Zahlung vom Schuldner kommt...
H.Stummeyer
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#12

08.08.2017, 15:45

Jule69 hat geschrieben:Es handelt sich um eine Zustellung von Amts wegen,daher fallen für die Zustellung der Eintragungsanordnung für den Gläubiger keine Kosten und Gebühren an...
Und das ist falsch! Das Reparaturgesetz hat dies eindeutig klargestellt, dass die Auslagen vom Gläubiger zu zahlen sind, auch wenn es eine Zustellung von Amts wegen ist. Gebühren fallen jedoch nicht an.
H.Stummeyer
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#13

08.08.2017, 15:47

Jule69 hat geschrieben:ich würde trotzdem wenn ich lediglich das Vermögensverzeichnis übersandt haben möchte, immer ankreuzen, dass keine Zahlungsvereinbarung gewünscht ist, ich finde es nicht haltbar, dass der GVZ trotzdem eine Gebühr nach KV 208 abrechnet, wenn ich als Gläubiger und Herr des Verfahrens keine Einigung wünsche...gerade bei Angelegenheiten wo der Schuldner bereits die VA abgegeben hat und jedem klar ist, dass keine Zahlung vom Schuldner kommt...
Auch wenn Sie es nicht haltbar finden, es gibt darüber bereits höchstrichterliche Entscheidungen, die auch ein Gerichtsvollzieher zu beachten hat.

Sie werden es vielleicht nicht glauben, aber es gibt Schuldner, die trotz bereits geleisteter Vermögensauskunft andere kleine Forderungen begleichen.
anni22
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#14

09.08.2017, 09:03

Es ist richtig, dass in § 882 c Abs. 1 S. 2 ZPO steht, dass die Anordnung der Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis Teil des Vollstreckungsverfahrens ist. Bei meinen Recherchen fand ich jedoch in "VE Vollstreckung effektiv" 28.11.2016 die Info, dass nach dem Reparaturgesetz keine Zustellungsgebühr für die Eintragung des Schuldners anfällt.
Im Kommentar Prütting/Gehrlein, 9. Auflage 2017, steht jedoch, dass durchaus Auslagen gem. Nr. 701, 708 KV GvKostG erhoben werden können. Steht auch so im Zöller/Stöber ...
Die Rechnung des GV ist tatsächlich korrekt.

Vielen Dank für eure Hilfe :wink1
Was du mir sagst, das vergesse ich.
Was du mir zeigst, daran erinnere ich mich.
Was du mich tun lässt, das verstehe ich.
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