Verfahrensgebühr bei Rücknahme MB Antrag f. Antragsgegner

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Little Wombat
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#1

12.02.2016, 11:28

Ich habe leider nur diesen einen Thread gefunden, der mir bei meiner Frage nicht wirklich weiterhilft: http://www.foreno.de/rvg-bis-31-7-2013- ... 30838.html

Deshalb und um auf Nummer sicher zu gehen (und um zu lernen), erlaube ich mir, meine Frage hier zu stellen.

Wir haben für den Mandanten Widerspruch gegen einen Mahnbescheid eingelegt. Soweit ich das aus der Akte entnehmen kann, hatten wir auf den Auftrag, den Mandanten im anschließenden streitigen Verfahren zu vertreten.

Der Antragsteller hat nun aber vor der Abgabe des Verfahrens an das zuständige Gericht den Mahnbescheidsantrag zurückgenommen.

Wir haben daraufhin beim Mahngericht einen Antrag nach § 269 Abs. 3 ZPO gestellt. Das Amtsgericht hat daraufhin eine KGE erlassen und dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Ich bin mir jetzt nicht sicher, ob in dem genannten Fall neben der Gebühr Nr. 3307 VV RVG auch eine 1.3 bzw. 0,8 Gebühr nach Nr. 3100 VV RVG entsteht und bitte deshalb um Eure Mithilfe. Danke.

Bisher hatte ich immer den Fall, dass der Antrag erst nach Abgabe in das streitige Verfahren zurückgenommen wurde.
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Anahid
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#2

12.02.2016, 11:38

Neben der Gebühr für den Widerspruch entstehen keine weiteren Gebühren. Ein unbedingter Auftrag zur Vertretung im streitigen Verfahren kann durch den Antragsgegner nur dann erteilt werden, wenn dieses bereits anhängig ist. Ansonsten ist es ein bedingter Auftrag, nämlich für den Fall, dass der Antragsteller das streitige Verfahren betreibt. Aus diesem Grund kann bei Euch auch keine 0,8 nach 3101 entstehen.
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#3

12.02.2016, 11:57

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#4

12.02.2016, 12:56

Danke für die ausführliche Antwort Anahid.
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