Hallo zusammen!
Ich hab eine OWi-Akte zur Abrechnung vorliegen und da ich so ein Verfahren bisher nicht hatte, stehe ich vor folgendem Problem:
Unser Mdt. hat Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid bei der Behörde selbst eingelegt und beauftragte uns sodann mit der Akteneinsicht. Nachdem die Akteneinsicht erfolgte, erhielten wir vom AG einen Beschluss, dass der Einspruch als unzulässig verworfen wird.
Gegen diesen Beschluss legten wir sof. Beschwerde ein, woraufhin das LG den vorgenannten Beschluss des AG aufhob und die Sache zur Entscheidung an das AG zurückverwies.
Im Anschluss fand vor dem AG die Hauptverhandlung statt und es erging ein Urteil.
Das Verfahren nach Zurückverweisung ist gem. § 21 RVG gebührenrechtlich ja ein neuer Rechtszug. Wie kann ich das in der Abrechnung berücksichtigen? Fällt die Verfahrensgebühr Nr. 5109 VV 2 x an? Oder ist der Gebührenrahmen zu erhöhen? Bin grad etwas ratlos und für jede Hilfe dankbar
Geb. OWi-Verfahren mit Zurückverweisung
- Adora Belle
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Neuer Rechtszug = neue gebührenrechtliche Angelegenheit = 2 x VG.
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Vielen Dank für die schnelle Antwort!
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Was du mich tun lässt, das verstehe ich.
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